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Aufstocken in Holz: was die Berliner Bauordnung erlaubt

Die kurze Antwort: Ja – Sie dürfen in Berlin auch dann in Holz aufstocken, wenn Ihr Gebäude dadurch in die Gebäudeklasse 4 oder 5 fällt. Die Bauordnung erlaubt brennbare Bauteile auch dort, wo hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Konstruktionen verlangt sind, wenn der Feuerwiderstand nachgewiesen ist (§ 26 Abs. 3 BauO Bln). Seit dem 23. Juli 2026 gelten für die erste Aufstockung zur Schaffung von Wohnraum außerdem deutlich geringere Anforderungen – und bei einem zusätzlichen Geschoss keine Abstandsflächen mehr.

Welche Gebäudeklasse hat Ihr Haus nach der Aufstockung?

Maßgeblich ist § 2 Abs. 3 BauO Bln. Gemessen wird nicht die Firsthöhe, sondern die Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über dem mittleren Gelände:

Ob eine Aufstockung die Gebäudeklasse ändert, hängt vor allem an den Geschosshöhen. Ein fünfgeschossiger Gründerzeitbau mit hohen Decken liegt meist schon heute in Gebäudeklasse 5, ein Plattenbau mit niedrigeren Geschossen bleibt nach einer Aufstockung oft noch in Gebäudeklasse 4. Die genaue Einstufung ermitteln wir immer am konkreten Gebäude.

Holz in Gebäudeklasse 4 und 5: was verlangt wird

Tragende Wände, Stützen und Decken müssen in Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend (60 Minuten) und in Gebäudeklasse 5 feuerbeständig (90 Minuten) sein (§§ 27 und 31 BauO Bln). Holzbauteile erreichen das über eine allseitige Bekleidung aus nichtbrennbaren Platten und nichtbrennbare Dämmung – man spricht von Kapselung.

Wie das im Detail geht, regelt die Muster-Holzbaurichtlinie (Fassung September 2024), die in Berlin seit Mai 2025 als Technische Baubestimmung gilt. Sie umfasst Holztafel- und Massivholzbauweise; Holztafelbau ist inzwischen auch in Gebäudeklasse 5 möglich. Im Regelfall ist eine zweilagige Bekleidung aus Gips- oder Gipsfaserplatten vorgesehen, 2 × 15 mm für 60 Minuten und 2 × 18 mm für 90 Minuten. In Nutzungseinheiten bis 200 m² darf die Bekleidung reduziert werden; bei Massivholz darf dort die Deckenuntersicht oder ein begrenzter Teil der Wandflächen sichtbar bleiben.

Ausgenommen bleiben Brandwände und in Gebäudeklasse 5 die Wände notwendiger Treppenräume: Sie müssen weiterhin aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (§ 26 Abs. 3 Satz 2).

Neu seit Juli 2026: Erleichterungen für die erste Aufstockung

Mit dem Gesetz für einfaches Bauen hat Berlin § 48 Abs. 5 bis 7 BauO Bln neu gefasst. Entsteht durch Dachausbau oder erstmalige Aufstockung Wohnraum, muss der Bestand die heutigen Anforderungen an Brand-, Wärme- und Schallschutz nicht nachträglich erfüllen. Bedingung: Die Türen vom Treppenraum zum Keller sind mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend, und der Treppenraum kann entraucht werden. Für die neuen Bauteile gilt:

Einen Aufzug verlangt die Bauordnung bei Aufstockungen um bis zu zwei Geschosse nicht – mehr dazu im Beitrag zur Aufzugspflicht. Die Pflicht zu zwei Rettungswegen bleibt dagegen bestehen (siehe zweiter Rettungsweg).

Warum Holz auf dem Bestand – und wo die Grenzen liegen

Der wichtigste Vorteil ist das Gewicht. Für Brettsperrholz setzt man in der Bemessung rund 5,5 kN/m³ an, für Stahlbeton 25 kN/m³ – das Material wiegt also nur etwa ein Fünftel. Das schont die Tragreserven von Mauerwerk und Fundamenten, die bei Altbauten oft den Ausschlag geben. Ob diese Reserven reichen, zeigt allein die statische Untersuchung des Gebäudes.

Der zweite Vorteil ist die Vorfertigung: Wände, Decken oder ganze Raummodule entstehen witterungsunabhängig im Werk, und die Montage auf dem Dach geht schnell. Der Zeitgewinn kommt aber nicht automatisch – die Kostendatenbank des BKI weist für Mehrfamilienhäuser in Holz im Mittel sogar längere Gesamtbauzeiten aus als für Massivbauten. Er entsteht durch eine Planung, die vor Fertigungsbeginn abgeschlossen ist. Genau darauf ist unser Holzmodulsystem dachcubes ausgelegt.

Unser Fazit

Holz ist für Aufstockungen in Berlin rechtlich klar zugelassen, und seit 2026 sind die Anforderungen für die erste Aufstockung spürbar gesunken. Über Kosten und Machbarkeit entscheiden aber die Details: Gebäudeklasse, Zahl der neuen Geschosse, Zustand des Bestands, Kapselung und Treppenraum. Wir prüfen das für Ihr Gebäude in der Machbarkeitsstudie, bevor geplant wird.

Mehr zum Thema

Rechtsgrundlagen und Quellen: Bauordnung für Berlin (§§ 2, 6, 26–31, 35, 39, 48) · Synopse Gesetz für einfaches Bauen 2026 · VV TB Bln 2026 · Erläuterung zur Muster-Holzbaurichtlinie 2024. Dieser Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

FAQs

Häufige Fragen

Ja. § 26 Abs. 3 BauO Bln lässt Holz auch dort zu, wo hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Bauteile verlangt sind, wenn der Feuerwiderstand nachgewiesen ist. Wie, regelt die Muster-Holzbaurichtlinie 2024. Brandwände und in Gebäudeklasse 5 die Treppenraumwände müssen aber nichtbrennbar bleiben.
Bei einer erstmaligen Aufstockung oder einem Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum grundsätzlich nicht (§ 48 Abs. 5 BauO Bln). Nachgerüstet werden müssen aber feuerhemmende, rauchdichte Kellertüren zum Treppenraum und die Entrauchung des Treppenraums. Bei konkreten Gefahren kann die Bauaufsicht weiterhin Anforderungen stellen.
Bei der ersten Aufstockung um ein Geschoss zur Schaffung von Wohnraum sind die Abstandsflächen seit dem 23.07.2026 unbeachtlich (§ 6 Abs. 12 BauO Bln). Bei zwei Geschossen gilt diese Befreiung nicht.
Nach § 39 Abs. 4 BauO Bln nicht, solange Sie um höchstens zwei Geschosse aufstocken. Freiwillig kann ein Aufzug trotzdem sinnvoll sein, etwa für Vermietbarkeit oder barrierefreie Wohnungen.
Die Montage vorgefertigter Holzelemente oder Module auf dem Dach geht schnell. Ob das ganze Projekt schneller fertig wird, hängt davon ab, dass die Planung vor Fertigungsbeginn vollständig abgeschlossen ist.