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Aufzugspflicht bei Aufstockung und Dachausbau in Berlin
Die kurze Antwort: Wenn Sie in Berlin ein bestehendes Gebäude um bis zu zwei Geschosse aufstocken oder das oberste Geschoss nachträglich ausbauen, verlangt die Bauordnung keinen Aufzug – auch dann nicht, wenn das Haus danach mehr als vier oberirdische Geschosse hat (§ 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln). Pflicht wird ein Aufzug erst bei drei oder mehr neuen Geschossen, beim Neubau oder wenn das Gebäude durch die Aufstockung zum Hochhaus wird.
Was die Bauordnung verlangt
Grundsätzlich gilt: Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Das oberste Geschoss zählt dabei nur mit, wenn es Aufenthaltsräume enthält oder solche dort möglich sind. Ausdrücklich ausgenommen sind der nachträgliche Ausbau des obersten Geschosses und die Aufstockung um bis zu zwei Geschosse. In dieser Form gilt die Erleichterung seit dem 30. Dezember 2023; vorher war die Ausnahme enger gefasst.
Bei Berliner Altbauten liegt eine andere Grenze oft näher, als man denkt: die Hochhausgrenze. Liegt der Fußboden des höchsten Geschosses mit möglichen Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 22 Meter über dem Gelände, ist das Gebäude ein Hochhaus und damit ein Sonderbau (§ 2 Abs. 3 und 4 BauO Bln) – mit eigenen Anforderungen, unter anderem an Feuerwehraufzüge. Bei einem fünfgeschossigen Gründerzeithaus mit hohen Decken sollte diese Höhe vor jeder zweigeschossigen Aufstockung genau ermittelt werden.
Wenn ein Aufzug Pflicht ist: die Anforderungen
Besteht eine Aufzugspflicht, muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können, in allen Geschossen halten und von der Straße sowie von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein (§ 39 Abs. 4 BauO Bln). Der Fahrkorb braucht für eine Krankentrage mindestens 1,10 × 2,10 m, für einen Rollstuhl 1,10 × 1,40 m, die Türen mindestens 0,90 m lichte Breite (§ 39 Abs. 5). Dazu kommen Brandschutzanforderungen an den Fahrschacht und Detailvorgaben der Berliner Barrierefreies-Wohnen-Verordnung, etwa eine Bewegungsfläche von 1,50 × 1,50 m vor der Aufzugstür.
Ein Aufzug, der nur auf den Zwischenpodesten des Treppenhauses hält – im Berliner Hinterhof eine häufige Lösung –, erfüllt die Forderung „stufenlos aus allen Geschossen“ in der Regel nicht. Er kommt deshalb vor allem in Betracht, wenn der Aufzug freiwillig eingebaut wird.
Müssen die neuen Wohnungen barrierefrei sein?
§ 50 Abs. 1 BauO Bln verlangt in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, dass die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei und barrierefrei erreichbar sind. Diese Pflicht gilt aber nicht, wenn die zusätzlichen Wohnungen durch nachträglichen Dachgeschossausbau, durch Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder durch Teilung von Wohnungen entstehen (§ 50 Abs. 1 Satz 6). Die weitergehenden Quoten – die Hälfte der Wohnungen barrierefrei, bei Anträgen ab 2025 drei Viertel barrierefrei erreichbar – greifen nur dort, wo ein Aufzug nach § 39 ohnehin vorgeschrieben ist. Bei einer Aufstockung um drei Geschosse können Aufzugspflicht und Quoten also zusammenkommen.
Freiwilliger Aufzug: Lösungen und Kosten
Auch ohne Pflicht entscheidet ein Aufzug oft darüber, wie gut sich Wohnungen im fünften oder sechsten Geschoss vermieten oder verkaufen lassen. In der Praxis wird meist ein Hofaufzug außen im Schachtgerüst angebaut. Eine Auswertung von 153 Aufzugsanträgen aus Berliner Erhaltungsgebieten (2023/2024) im Auftrag der Senatsverwaltung ergab Gesamtkosten im Median von rund 152.000 €, mit einer Spanne von unter 100.000 bis über 200.000 €. Aufzüge, die nur das neue Dachgeschoss erschließen, waren meist etwas günstiger als solche, die auch die Bestandswohnungen anbinden.
Seit dem 23. Juli 2026 erleichtert das Gesetz für einfaches Bauen den Anbau: Nachträglich vor die Außenwand gesetzte Aufzüge sind mit geringeren Abstandsflächen zulässig, wenn angrenzende Räume nicht wesentlich beeinträchtigt werden und mindestens 3 m zur Nachbargrenze bleiben (§ 6 Abs. 10 BauO Bln). Eine formelle Abweichung ist dafür nicht mehr nötig. In sozialen Erhaltungsgebieten braucht der Aufzug zusätzlich die Genehmigung des Bezirks.
Zuschuss für den Aufzug
Entstehen durch Aufstockung oder Dachausbau geförderte Mietwohnungen nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2026, wird der nachträgliche Aufzug bezuschusst: 25.000 € je Haltestelle für die ersten drei, 7.000 € für jede weitere – bei sechs Haltestellen also 96.000 €. Werden Bestandswohnungen angeschlossen, darf die Modernisierungsumlage dafür höchstens 6 % betragen. Ist der Aufzug bauordnungsrechtlich ohnehin vorgeschrieben, gibt es keinen Zuschuss. Mehr zur Förderung von Dachausbau und Aufstockung.
Was das für Ihre Planung bedeutet
Ob ein Aufzug bei Ihrem Gebäude Pflicht, sinnvoll oder förderfähig ist, hängt von Höhe, Geschosszahl, Erschließung und Förderweg ab – und davon, wo im Hof oder Treppenhaus überhaupt Platz ist. Das klären wir in der Machbarkeitsstudie, bevor Sie sich für eine Variante entscheiden.
Rechtsgrundlagen und Quellen: Bauordnung für Berlin (§§ 2, 6, 39, 50) · Synopse Gesetz für einfaches Bauen 2026 · Baukostenliste Aufzüge, SenStadt 2025 · WFB 2026. Dieser Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
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